Mündliche Frage zum Thema Kontrolle der Unterrichtspflicht – Antwort von Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung Jérôme Franssen
- 6. Nov. 2025
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Abgeordnete des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft richten regelmäßig Fragen an die Mitglieder der Regierung.
In der folgenden mündlichen Anfrage geht es um das Thema Kontrolle der Unterrichtspflicht. Jérôme Franssen, Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens, hat diese Frage beantwortet.
Nachfolgend die parlamentarische Anfrage sowie die Antwort des Ministers.
Frage:
Wie genau sieht das Verfahren zur Kontrolle der Unterrichtspflicht aus?
Antwort von Minister Jérôme Franssen:
Bevor ich inhaltlich auf Ihre Frage eingehe, möchte ich kurz anmerken, dass ich in meiner Antwort den Begriff Schulpflicht anstelle von Unterrichtspflicht verwende, da dies der in der Verfassung und den einschlägigen Rechtsgrundlagen verwendeten Terminologie entspricht, auch wenn Artikel 24 der Verfassung durch seine garantierte Freiheit des Unterrichtswesens und der damit einhergehenden Möglichkeit des Hausunterrichts de facto eine Unterrichtspflicht und keine Schulpflicht voraussetzt.
Um nun zu Ihren Fragen zu kommen: Generell gilt, dass schulpflichtige Kinder und Jugendliche ihrer Schulpflicht nachkommen, wenn sie eine von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierte, subventionierte oder anerkannte Schule oder Ausbildungseinrichtung besuchen oder alternativ dem Hausunterricht folgen.
Im Rahmen der Schulpflichtkontrolle wird jedes Schuljahr konsequent und systematisch überprüft, ob alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ihrer Schulpflicht nachkommen. Seit der Herabsetzung des Schulpflichtalters auf fünf Jahre ab dem Schuljahr 2020-2021 umfasst diese Kontrolle auch die fünfjährigen Kinder.
Zu Beginn jedes Schuljahres werden die von den Gemeinden übermittelten Daten der in der DG wohnhaften schulpflichtigen Kinder mit den Schülerlisten der Schulen und Ausbildungseinrichtungen abgeglichen. Die Schülerlisten umfassen auch Lernende im Hausunterricht, Lehrlinge des ZAWM sowie Kinder und Jugendliche, die in der Französischen Gemeinschaft unterrichtet werden. Darüber hinaus müssen die Erziehungsberechtigten schulpflichtiger Kinder, die in einer anderen Teilregion Belgiens oder im Ausland beschult werden, bis zum 1. Oktober eines jeden Schuljahres eine gültige Schulbesuchsbescheinigung bei der Schulinspektion einreichen. Anschließend wird jede Bescheinigung einzeln auf ihre Rechtskonformität geprüft.
Kann einem Kind kein Beschulungsort für das laufende Schuljahr zugeordnet werden, werden die Erziehungsberechtigten von der Schulinspektion schriftlich aufgefordert, die fehlende Schulbesuchsbescheinigung gemäß Artikel 3 §2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht kurzfristig nachzureichen. Parallel dazu lädt die Schulinspektion – wo erforderlich – die Erziehungsberechtigten zu Gesprächen ein, um zeitnah Klarheit zu schaffen und sicherzustellen, dass kein Kind durch das Raster fällt.
Liegt auch nach einer zweiten Aufforderung kein Nachweis eines gegenwärtigen Beschulungsorts vor, leitet die Schulinspektion die Akte an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter, die weitere Schritte wie beispielsweise die Vernehmung der Erziehungsberechtigten durch die Polizei einleitet. Die Erziehungsberechtigten werden hierüber in einem dritten Schreiben informiert. Bei Bedarf – beispielsweise bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung – kann die Übermittlung der Akte an die Staatsanwaltschaft zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
Des Weiteren sind Schulen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäß Artikel 28 des Dekretes vom 31. August 1998 verpflichtet, den Kontrolldiensten – d.h. der Schulinspektion – bei der Überprüfung der Einschreibungen von Schülern sowie des regelmäßigen Schulbesuchs behilflich zu sein. Dies geschieht über ein dafür vorgesehenes Formular zur Meldung der Abwesenheiten von Schülern. Nach Eingang der Meldung werden die Erziehungsberechtigten durch die Schulpflichtkontrolle angeschrieben und auf die gesetzliche Schulpflicht sowie die Verantwortung der Erziehungsberechtigten hingewiesen. In ausgewählten Fällen finden auch hier Elterngespräche, zu denen die Schulinspektion einlädt, statt.
Unabhängig davon kontrolliert die Schulinspektion den Hausunterricht. Hierbei kann sie unter anderem mithilfe von Lernstandserhebungen oder Tests den Lernstand der Lernenden einschätzen und alle relevanten Unterlagen zwecks Prüfung vorlegen lassen.
Abschließend sei erwähnt, dass die Schulinspektion und die Unterstützungsdienste Hand in Hand arbeiten, um Kinder und Jugendliche, die ihrer Schulpflicht aus unterschiedlichen Gründen nicht wie vorgeschrieben nachkommen, wiedereinzugliedern. Insbesondere das Time out-Projekt bietet in diesem Kontext oft eine Brücke zurück in eine reguläre schulische oder duale Ausbildung.
Gleichzeitig ist mir wichtig zu betonen, dass ein Bedarf besteht, die bestehenden Abläufe weiter zu schärfen. Aktuell braucht es in einigen Fällen mehrere Mahnstufen, bevor gehandelt werden kann. Hier sehe ich Verbesserungspotenzial. Wir sind dabei zu prüfen, wie sich die Verfahren straffen lassen, damit notwendige Maßnahmen schneller greifen – klar, fair und selbstverständlich nicht zum Nachteil der Kinder und Jugendlichen, sondern stets in ihrem Sinne.
Durch all diese gegebenen Maßnahmen stellen wir sicher, dass jedes Kind und jeder Jugendlicher erreicht wird und dass wir auftretende Schwierigkeiten frühzeitig erkennen und lösen können. Diesen Weg gedenken wir nicht nur weiterzugehen, sondern ihn mit einer noch klareren Linie fortzusetzen.






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